Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen office Mai 18, 2024

Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher von zwei Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes die Einkünfte einer Person besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine Einmalbesteuerung von Einkünften.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Zwischen- bzw. Körperschaftsteuer einer Privatstiftung möglich ist.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall erzielte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Privatstiftung, Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen. Für diese wurden im Einklang mit dem jeweils anwendbaren DBA Quellensteuer einbehalten, wobei das DBA zur Vermeidung einer doppelten Steuerlast die Anrechnungsmethode vorsah. Aufgrund der Anrechnungsmethode kann eine solche Quellensteuer auf die nationale Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden österreichischen Steuer möglich.

Im gegenständlichen Fall waren die Beteiligungserträge nach österreichischem Recht allerdings steuerbefreit. Der Anrechnungshöchstbetrag wurde vom Finanzamt daher mit € 0,00 festgesetzt. Die Privatstiftung erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Beschwerde an das BFG und begehrte die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) bzw. die Anrechnung auf eine später anfallende Kapitalertragsteuer auf Ebene der Begünstigten der Privatstiftung.

Entscheidung des BFG

Das BFG bejahte mit Hinweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung zunächst die theoretische Möglichkeit der Anrechnung einer Quellensteuer auf die Zwischensteuer einer Privatstiftung. Können aber getätigte Zuwendungen von der Zwischensteuer abgezogen werden und führt dies zum Entfall der Zwischenbesteuerung, sei die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern laut dem VwGH nicht mehr möglich. Dasselbe müsse – so das BFG – bei der Erzielung steuerbefreiter Einkünfte gelten.

Auch das Unionsrecht stehe der Entscheidung nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits erkannt hatte, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung auf eine spätere Kapitalertragsteuerlast sah das BFG nicht als entscheidungserheblich an. Diese Frage sei nicht im Körperschaftsteuerverfahren der Privatstiftung, sondern vielmehr im Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Begünstigten zu klären. Nichtsdestotrotz merkte das BFG an, dass eine solche Anrechnung (anders als bei der Körperschaftsteuer) gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.

Unternehmensgründung

Erstellung von Planungs- und Wirtschaftlichkeitsrechnungen mit Finanzierungsberatung
Rechtsformberatung
Beratung bei Gesellschaftsverträgen und diversen sonstigen Verträgen
(Mietverträge, etc.)
Hilfestellung bei Behördenwegen (Gewerbebehörde, Finanzamt, Sozialversicherung)
Unterstützung bei Förderungsansuchen
Finanzierungsberatung und Verhandlungen mit Banken

Rechnungswesen

Führung der laufenden Buchhaltung
(Hauptbuch, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, Mahnwesen, Einnahmen- Ausgabenrechnung)
Lohnverrechnung, Kostenrechnung, Anlagenbuchhaltung
Bilanzerstellung (Handels- und Steuerbilanz)

Steuerberatung

Steuergestaltung und Steuerplanung
Erstellung der Steuererklärungen
Laufende Vertretung vor den Abgabenbehörden sowie bei Betriebsprüfungen
Fragen des internationalen Steuerrechts

Unternehmensberatung

Kostenrechnung
Planungsrechnungen (Budgetrechnung und Finanzplanung)
Investitionsrechnungen als Entscheidungshilfe
Unternehmenssanierung

Erstellung von Gutachten

in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten
Unternehmensbewertung
Betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Fachgutachten